SFDR
Sustainable Finance Disclosure Regulation, Offenlegungsverordnung
EU-Verordnung, die Finanzprodukte nach ihrem Nachhaltigkeitsanspruch einordnet: Artikel 6 ohne besonderen Anspruch, Artikel 8 mit ökologischen oder sozialen Merkmalen, Artikel 9 mit nachhaltigem Anlageziel.
Im Factsheet
Die Einstufung ist eine der ersten Angaben, nach denen institutionelle Anleger filtern — viele dürfen aus eigenen Richtlinien nur Artikel 8 oder 9 kaufen. Sie gehört deshalb in die Stammdaten und nicht ins Kleingedruckte. Eine höhere Einstufung zu behaupten, als die Unterlagen hergeben, ist aufsichtsrechtlich heikel.